Schutzkonzept zur Prävention sexualisierter Gewalt im Nordrhein-Westfälischen Bahnengolf-Verband e.V.

Inhaltsverzeichnis

1. Präambel

2. Gültigkeitsbereich

3. Risikoanalyse

      3.1.  Risikobereiche

      3.2.  Risiken, welche durch die Infrastrukturen von Ausbildungs-, Trainings- und Wettkampfstätten gegeben sein können

4. Organisatorisch präventive Maßnahmen

      4.1.  Persönliche Eignung

      4.2.  Aus- und Weiterbildung

      4.3.  Selbstverpflichtung: Ehrenkodex

      4.4.  Das erweiterte Führungszeugnis und die Selbstauskunftserklärung gem. §72a Abs. 2 und 4 SGB VIII

5. Verhaltensregeln für Betreuer*innen, Jugendleiter*innen, Trainer*innen, und Übungsleiter*innen

6. Der Umgang mit und die Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken

7. Handlungsrichtlinien zum Umgang mit Verdachten/Vermutungen und konkreten Gefährdungen

      7.1.  Haltung und Botschaft im Gespräch mit Betroffenen

      7.2.  Einbezug von professioneller externer Unterstützung

8. Ansprechpartner, Information, Evaluation und Weiterentwicklung

      8.1.  Beschwerdemanagement/Ansprechperson

      8.2 . Information von Sportler*innen, Athlet*innen und Eltern

      8.3.  Evaluation von Verbandsmaßnahmen

      8.4.  Wir arbeiten an unseren Standards

9. Änderungsverlauf

1.         Präambel

Der Nordrhein-Westfälischer Bahnengolf-Verband e.V. (NBV) vertritt den ehrenamtlichen Bahnengolfsport mit seinen Vereinen als Landesverband im Deutschen Minigolfsport Verband e.V. (DMV) und im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. (LSB NRW).

Der Deutsche Minigolfsport Verband e.V. (DMV) ist die Dachorganisation des organisierten, ehrenamtlichen Bahnengolfsport in Deutschland. Die Mitglieder des DMV und des NBV, ihre Organe und die ihnen angeschlossenen Sportvereine leisten als zivilgesellschaftliche Bewegung einen wichtigen Beitrag zum Leben in Deutschland.

Als Landesverband für den organisierten Bahnengolfsport in Nordrhein-Westfalen bietet der NBV Kindern und Jugendlichen sowie allen Menschen, die sich im Bahnengolfsport engagieren, den Bahnengolfsport erlernen und ausüben wollen, Räume und Möglichkeiten, in denen sie ihre Persönlichkeit, ihre Fähigkeiten, Talente und Begabungen entfalten können.

Der NBV setzt sich für das Wohlergehen seiner Sportler*innen, insbesondere aller ihm anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie für seine aktiven Funktionsträger*innen, ein. Sie sollen keine Gewalt und Diskriminierung erleben. Dazu sollen sie im Sport Unterstützung und Schutz durch die Verantwortlichen erfahren.

Die Prävention und Intervention sexualisierter Gewalt im Sport zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie aktiven Funktionsträger*innen, hat das Präsidium des NBV am 19.09.2024 per Beschluss als feste Aufgabe in seine Präsidiums-pflichten verankert.

Die körperliche und emotionale Nähe, die im Sport entstehen kann und in keinem anderen Zusammenhang ähnlichen Stellenwert findet, birgt zugleich Gefahren sexualisierter Übergriffe. Eine Kultur der Aufmerksamkeit und des Handelns der Verantwortlichen muss daher dazu beitragen, Betroffene zum Reden zu ermutigen, potentielle Täter*innen abzuschrecken und ein Klima zu schaffen, welches Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene – mit und ohne Behinderung – sowie für den NBV aktive Funktionsträger*innen im Sport vor sexualisierter Gewalt schützt.

Deshalb schafft der NBV Strukturen, die die Persönlichkeitsentwicklung, vor allem von Kindern und Jugendlichen, stärken und schwächere Sportler*innen schützen soll. Der NBV entwickelt konkrete präventive Maßnahmen zur Aufklärung, Information und Sensibilisierung und fördert damit eine Kultur des bewussten Hinsehens und Hinhörens. Der NBV schafft Handlungsoptionen für eine aktive und kompetente Intervention bei jedem einzelnen Fall sexualisierter Gewalt, unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen und der nachstehenden Empfehlungen.

Die gesetzlichen Vorgaben, vornehmlich des Bundeskinderschutzgesetzes und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowie die vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und der Deutschen Sportjugend (DSJ) verabschiedeten Erklärungen zum „Schutz vor sexualisierter Gewalt im Sport“, bilden für den NBV die verbindliche Grundlage seiner Arbeit.

Der NBV bekräftigt die mit der Münchener Erklärung eingegangenen Selbstverpflichtungen und fordert alle Vereine auf, die Vorgaben des Bundeskinderschutzgesetzes in ihren jeweiligen Satzungen und Handlungsabläufen zu integrieren. Der NBV setzt sich für eine Vereinheitlichung kommunaler Gesetzgebung ein.

Alle Schutzmaßnahmen sollen ganz ausdrücklich kein Misstrauen gegenüber den Trainer*innen, Übungsleiter*innen, Betreuer*innen und anderen ehrenamtlich und hauptamtlich tätigen Personen signalisieren. Alle Maßnahmen und Hinweise in dieser Konzeption sollen dazu dienen, kritische Situationen durch eine Kultur des aktiven und bewussten Hinsehens zu erkennen und vorzubeugen, falsche Anschuldigungen zu vermeiden und sich vor solchen zu schützen.

Der NBV ist sich den Chancen und Risiken, die mit seiner besonderen Verantwortung verbunden sind, bewusst. Zum einen bietet die Freizeitgestaltung im Bahnengolfsport viel Potential zur körperlichen und seelischen Stärkung der Mitglieder. Zum anderen bergen körperliche und emotionale Nähe bei der Ausübung des Bahnengolfsports auch die Gefahr von Grenzverletzungen, Grenzüberschreitungen und Machtmissbrauch.

In diesem Bewusstsein ist es notwendig, sich mit wirksamen Präventionsmaßnahmen auseinanderzusetzen und Standards und Handlungsempfehlungen zu entwickeln. Hierbei ist eine Sensibilisierung aller Beteiligten erforderlich, um Gefahrensituationen zu erkennen und nach Möglichkeit zu vermeiden sowie bei jeder Form sexualisierter Gewalt hinzusehen, zu handeln und keine Bagatellisierungen zuzulassen.

2.         Gültigkeitsbereich

Der NBV schreibt die Prävention von jeglicher Gewalt in der Satzung sowie in der Jugendordnung fest, um innerhalb der eigenen Organisation für das Thema zu sensibilisieren und nach außen hin eine sichtbare klare Haltung zu entwickeln. Der NBV schafft damit eine Grundlage für ggf. notwendige Interventionen und gibt sich einen Rahmen für Maßnahmen gegen sexualisierte Gewalt. Dieses Schutzkonzept hat im Regelwerk des NBV den Rang einer Ordnung und wird von den dafür in der Satzung vorgesehenen Organen beraten, verabschiedet und geändert. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Website des NBV.

Als Landesverband für den organisierten Bahnengolfsport in Nordrhein-Westfalen trägt der NBV auf Landesebene und gemeinsam mit seinen Vereinen dafür Sorge, dass die Strukturen und Prozesse zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt transparent, nachvoll-ziehbar, kontrollierbar und evaluierbar sind.

Das hier aufgelegte Schutzkonzept ist für die Vereine des NBV Grundlage zur Erstellung eines eigenen Konzepts, welches die regionalen Besonderheiten berücksichtigt. Dieses sollte insbesondere folgende Elemente umfassen:

  • Zielsetzungen und Selbstverpflichtungen
  • institutionelle Standards
  • Risikoanalyse (Vgl. Deutsche Sportjugend; „Gegen sexualisierte Gewalt im Sport: Kommentierter Handlungsleitfaden für Sportvereine zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“)
  • Verhaltensanforderungen an hauptberufliche und ehrenamtliche Mitarbeiter*innen, Ausbilder*innen und Trainer*innen
  • Schulung und Qualifizierung
  • Einbindung des Schutzkonzepts in Regelwerke wie z.B. Satzungen

3.         Risikoanalyse

3.1.  Risikobereiche

Die für eine Risikoanalyse relevanten Personen(-gruppen) im Bahnengolfsport setzen sich wie folgt zusammen (nicht abschließende Aufzählung):

Sportlerinnen*innen:

Kinder und Jugendliche, Schutzbefohlene im breiten-, wettkampf- und leistungssportorientierten Training oder bei Freizeiten, Begegnungen und Fortbildungen

Funktionsträger*innen:

Trainer*innen, Übungsleiter*innen, Betreuer*innen, Schiedsrichter*innen, Vorstände und Jugendvertretungen

Angehörige:

Eltern und weitere Verwandte

Dritte:

Zuschauende, Passanten, Interessierte, Vereinsfremde, Fahrer*innen bei Fahrgemein-schaften

Diese können in folgenden Abhängigkeitsverhältnissen zueinanderstehen:

• Sportler*innen zu anderen Sportlern

• Sportler*innen zu Funktionsträger*innen

• Sportler*innen zu Dritten

• Funktionsträger*innen zu anderen Funktionsträger*innen

• Funktionsträger*innen zu Dritten

• Angehörige zu Sportler*innen

• Angehörige zu Funktionsträger*innen

Weitere Abhängigkeitsverhältnisse können durch die Länge der Vereinszugehörigkeit, Qualifikation und Erfahrung in der Ausübung des Sports oder Altersunterschiede entstehen.

Allgemeine Risiken mit und ohne persönlichen Körperkontakt in teils alltäglichen Ausbildungssituationen sind beispielsweise:

  • Sportliche Angebote bereits ab dem Kindesalter, Beziehung zu Übungsleiter*innen kann somit früh beginnen
  • Zur Vermeidung von Unfällen sind ggf. Zugriffe (auch an sensiblen Körperteilen) unumgänglich
  • Einschätzung, ob bestimmte Helfergriffe notwendig oder nicht notwendig sind, ist nicht einfach
  • Kleidung der Sportler*innen
  • Hohe Trainingshäufigkeit im Spitzensport und somit häufiger Kontakt zwischen Sportler*in und Trainer*in
  • Einsatz von Handys/Smartphones oder UW-Foto/Video-Kamera zur Videoanalyse im Trainings- oder Wettkampfbetrieb
  • Dopingkontrollen
  • Technikübungen, Hilfestellungen, das Führen von Armen der Athletin oder des Athleten

3.2.  Risiken, welche durch die Infrastrukturen von Ausbildungs-, Trainings- und Wettkampfstätten gegeben sein können

  • verwinkelte Zugänge, lange Wege
  • Tribüne, Fenster, Publikumsverkehr
  • Trainingsbetrieb anderer Vereine
  • Möglicher Zugang durch Unbefugte
  • Gemeinsame sanitäre Anlagen
  • Publikumsverkehr
  • Lange Laufwege
  • Unübersichtliche Gelände
  • Verschiedene Ausbildungsgruppen, Gruppen anderer Vereine

4.         Organisatorisch präventive Maßnahmen

4.1.  Persönliche Eignung

Der/die jeweils Veranstaltende einer Maßnahme überprüft alle einzusetzenden haupt-, nebenberuflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung entsprechend ihres Einsatz- und Aufgabenfeldes. Hierbei stehen die Persönlichkeit sowie die fachliche Qualifikation im Vordergrund.

4.2.  Aus- und Weiterbildung

Durch ein regelmäßiges Schulungsangebot, durch Informationsblätter, eLearning und Präsenzveranstaltungen unterstützen der DMV und der NBV die Funktionsträger*ìnnen im Verband und den Vereinen beim Umgang mit diesem Schutzkonzept sowie mit dem
konkreten Umgang mit Vermutungen und Verdacht in Fällen von grenzverletzendem Verhalten, Übergriffen und/oder sexualisierter Gewalt. Dies ergänzt das Angebot der Landes- und Kreis-/Stadtsportbünde.

Vor Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit im NBV oder in den Mitgliedsvereinen, bei Erwerb und bei Verlängerung von im DMV ausgegebenen Lizenzen sind alle Funktionsträger*ìnnen verpflichtet eine Fortbildung zur Prävention sexualisierter Gewalt nachzuweisen. Im Rahmen der Lizenzausbildung ist eine solche Fortbildung integriert.

Allen weiteren Funktionsträger*innen wird die Teilnahme an einer Fortbildung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt während ihrer Amtsperiode empfohlen.

4.3.  Selbstverpflichtung: Ehrenkodex

Vor Aufnahme einer Tätigkeit im oder für den NBV sowie bei Erwerb und bei Verlängerung von im DMV ausgegebenen Lizenzen unterschreiben alle Funktionsträger*innen den folgenden Wortlautgleichen Ehrenkodex. Dieser bildet den für die Verbands- und Vereinsaktivitäten leitenden Verhaltensmaßstab:

Hiermit verspreche ich folgendes:

Ich bin mir meiner Vorbildfunktion jederzeit bewusst und nehme diese wahr. Ich bemühe mich um pädagogisch verantwortliches Handeln. Ich erkenne mögliche Abhängigkeits-verhältnisse und ziehe aus diesen niemals Vorteile. Mein besonderer Schutz gilt den anvertrauten Kindern und Jugendlichen. Verbands- und Vereinsarbeit, insbesondere mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, lebt von der vertrauensvollen Zusammenarbeit untereinander; dieses Vertrauen werde ich nicht zum Schaden mir anvertrauter Personen ausnutzen.

Ich werde die Persönlichkeit jedes Kindes, Jugendlichen und jungen Erwachsenen achten und dessen Entwicklung unterstützen. Die individuellen Empfindungen zu Nähe und Distanz, die Intimsphäre und die persönlichen Schamgrenzen der mir anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie die der anderen Vereinsmitglieder werde ich respektieren. Ich gestalte die Beziehung zu den zu betreuenden Sportlern*innen transparent in positiver Zuwendung und gehe verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz um.

Ich werde Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei ihrer Selbstverwirklichung zu angemessenem sozialen Verhalten anderen Menschen gegenüber anleiten. Ich möchte sie zu fairem und respektvollem Verhalten innerhalb und außerhalb der sportlichen Angebote gegenüber Mensch und Tier erziehen und sie zum verantwortungsvollen Umgang mit der Natur, Um- und Mitwelt anleiten.

Ich biete den mir anvertrauten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen für alle sportlichen und außersportlichen Angebote ausreichende Selbst- und Mitbestimmungs-möglichkeiten.

Ich respektiere die Würde jedes Kindes, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und verspreche, alle jungen Menschen, unabhängig ihrer sozialen, ethnischen und kulturellen Herkunft, wirtschaftlicher Stellung, Weltanschauung, Religion, politischen Überzeugung, sexueller Orientierung, körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit, ihres Alters oder Geschlechts, gleich und fair zu behandeln sowie Diskriminierung jeglicher Art sowie antidemokratischem Gedankengut entschieden entgegenzuwirken.

Ich werde das Recht des mir anvertrauten Kindes, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf körperliche Unversehrtheit achten und keine Form der Gewalt, sei sie physischer, psychischer, verbaler oder sexualisierter Art, ausüben.

Ich bekämpfe diffamierende oder beleidigende Äußerungen über andere, insbesondere im Hinblick auf Können, sportliche Leistung und persönliche Wertschätzung.

Ich unterlasse jede Form der Belästigung und behandele andere fair, höflich und mit Respekt.

Ich werde sportliche und außersportliche Angebote stets an dem Entwicklungsstand der mir anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausrichten und kinder- und jugendgerechte Methoden einsetzen.

Ich werde stets versuchen, den mir anvertrauten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gerechte Rahmenbedingungen für sportliche und außersportliche Angebote zu schaffen.

Ich werde dafür Sorge tragen, dass die Regeln der jeweiligen Sportart eingehalten werden. Insbesondere übernehme ich eine positive und aktive Vorbildfunktion im Kampf gegen Doping und Medikamentenmissbrauch sowie gegen jegliche Art von Leistungsmanipulation. Ich beuge Suchtgefahren durch beispielsweise Drogen-, Nikotin- oder Alkoholmissbrauch vor. Ich wirke ihren negativen Auswüchsen durch gezielte Aufklärung und Wahrnehmung meiner Vorbildfunktion bestmöglich entgegen.

Ich möchte Vorbild für die mir anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sein, stets die Einhaltung von sportlichen und zwischenmenschlichen Regeln vermitteln und nach den Gesetzen des Fair Play handeln.

Ich verpflichte mich einzugreifen, wenn in meinem Umfeld gegen diesen Ehrenkodex verstoßen wird. Ich ziehe im „Konfliktfall“ professionelle fachliche Unterstützung und Hilfe hinzu und informiere die Verantwortlichen auf der Leitungsebene. Der Schutz der Kinder und Jugendlichen steht dabei an erster Stelle.

Ich verspreche, dass auch mein Umgang mit erwachsenen Sportlerinnen und Sportlern auf den Werten und Normen dieses Ehrenkodexes basiert. Durch meine Unterschrift verpflichte ich mich zur Einhaltung dieses Ehrenkodexes.

Ich versichere, dass im Zusammenhang mit einem Delikt gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder sexuellen Missbrauchs oder anderen ähnlich gelagerten Vergehen gegen mich weder ein Ermittlungsverfahren, weder eine Anklage anhängig ist, noch eine Verurteilung vorliegt. Eine Vorlage ist in den Anlagen zu diesem Schutzkonzept enthalten.

4.4.  Das erweiterte Führungszeugnis und die Selbstauskunftserklärung gem. §72a Abs. 2 und 4 SGB VIII

Alle im NBV aktiven Funktionsträger*innen müssen ein erweitertes Führungszeugnis (eFZ) im regelmäßigen Abstand von 5 Jahren vorlegen. Davon bleiben anderweitige gesetzliche Vorgaben unberührt.

Diese Unterlagen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben eingesehen, dokumentiert und archiviert. Die Dokumentation der Einsichtnahme von eFZ erfolgt gemäß gesetzlichen Richtlinien sowie der Datenschutzbestimmungen.

Die jeweils beauftragende Stelle (DMV, NBV oder Verein) führt die Einsichtnahme durch und ist für die ordnungsgemäße Dokumentation verantwortlich.

Für unregelmäßige Tätigkeiten muss eine Selbstauskunft vorgelegt werden. Personen, die in ihrem erweiterten Führungszeugnis (eFZ) eine Verurteilung im Sinne der unter §72a SGB VIII aufgeführten Straftatbestände haben, sind nicht für die Begleitung, Betreuung oder als Trainer*innen von Kindern und Jugendlichen geeignet und werden somit nicht als Betreuer*innen, Trainer*innen und Übungsleiter*innen eingesetzt.

Das erweiterte Führungszeugnis (eFZ) von Betreuer*innen, Trainer*innen und Übungs-leiter*innen muss auf Verbandsebene zum erstmaligen Einsatz vorliegen.

5.         Verhaltensregeln für Betreuer*innen, Trainer*innen und Übungsleiter*innen

Für den Trainingsbetrieb und für die Durchführung von Kadermaßnahmen von Kinder- und Jugendlichen dienen folgende Verhaltens-regeln. Sie haben sowohl den Schutz von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vor Gewalt aller Art als auch den Schutz von Funktionsträger*innen vor einem falschen Verdacht im Blick. Insbesondere bei der Anfängerausbildung kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle notwendigen Handlungen und Situationen, die als grenzverletzend wahrgenommen werden könnten, bekannt sind. Daher muss in diesen Situationen besonderes Augenmerk auf Aufklärung gesetzt werden: Keine Einzeltrainings ohne Kontroll- und Zugangsmöglichkeit für Dritte: Bei geplanten Einzeltrainings wird möglichst immer das „Sechs-Augen Prinzip“ und/oder das „Prinzip der offenen Tür“ eingehalten. D.h. wenn eine Trainerin/ ein Trainer Einzeltraining für erforderlich hält, muss eine weitere Person anwesend sein.


a) Keine Privatgeschenke an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene:

Auch bei besonderen Erfolgen von einzelnen Kindern bzw. Jugendlichen werden keine Vergünstigungen gewährt oder Geschenke gemacht, die nicht mit mindestens einer/einem weiteren Mitarbeitenden abgesprochen sind.

b) Einzelne Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene werden nicht in den Privatbereich mitgenommen:

Einzelne Kinder und Jugendliche werden nicht in den Privatbereich von Mitarbeitenden (Wohnung, Haus, Garten, Boot, Hütte usw.) mitgenommen – dies gilt auch für den digitalen Raum. Kinder, Jugendliche und jungen Erwachsene übernachten nicht im Privatbereich der betreuenden Personen.

c) Kein Übernachten alleine mit einzelnen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen:

Es wird nicht alleine mit einzelnen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen übernachtet. Übernachtungen gemeinsam mit Gruppen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, z. B. im Rahmen von Kadermaßnahmen oder vergleichbaren Lehrveranstaltungen sind möglich.

d) Keine Geheimnisse mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen:

Es werden keine „Geheimnisse“ mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen geteilt, auch nicht in Chats, per E-Mail-Verkehr oder anderen Formen digitaler Kommunikation mit einzelnen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Alle Absprachen/jegliche Kommunikation können öffentlich gemacht werden.

e) Keine körperlichen Kontakte gegen den Willen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen:

Körperliche Kontakte zu Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (Techniktraining, Kontrolle, Ermunterung, Trost oder Gratulation) müssen von diesen gewollt sein und dürfen das pädagogisch sinnvolle Maß nicht überschreiten.

f) Transparenz im Handeln:

Wird von einer der vorgenannten Verhaltensregeln aus guten Gründen abgewichen, ist dies mit mindestens einem weiteren Verantwortlichen abzusprechen. Erforderlich ist das beidseitige Einvernehmen über das sinnvolle und nötige Abweichen von der vereinbarten Schutzvereinbarung.

Das Merkblatt „Arbeitshilfe zur Prävention und Intervention sexualisierter Gewalt im Sport“ soll Betreuer*innen, Trainer*innen und Übungsleiter*innen helfen, sich in konkreten Situationen zurecht zu finden.

6. Der Umgang mit und die Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken

Der NBV oder Verein kann kaum Einfluss auf den Umgang mit Medien nehmen. Die entsprechende Verantwortung liegt bei den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und bei deren Erziehungsberechtigten. Jedoch werden, wo immer es möglich ist, die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen dazu angehalten, auch in der Kommunikation per Internet Respekt und Umsicht walten zu lassen und strikt auf verunglimpfende Texte und entwürdigende Fotos zu verzichten. In der eigenen Öffentlichkeitsarbeit (Homepage, Newsletter, soziale Netzwerke usw.) wird darauf geachtet, diesbezüglich vorbildlich zu sein. Bei Fotos von öffentlichen Veranstaltungen wird ebenso darauf geachtet, dass diese allgemein bleiben. Andere Fotos werden nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen, bei Minderjährigen der Erziehungsberechtigten, veröffentlicht. Die Prüfung erfolgt durch „Sechs-Augen Prinzip“.

7. Handlungsrichtlinien zum Umgang mit Verdachten / Vermutungen und konkreten Gefährdungen

7.1.  Haltung und Botschaft im Gespräch mit Betroffenen

Ein Gespräch mit einer/einem Betroffenen ergibt sich spontan und ist nicht planbar. Es ist sensibel, ein großer Vertrauensbeweis und vermutlich das Ergebnis großer Verzweiflung. Der Verlauf ist individuell und nicht vorhersehbar.

Folgende Punkte sollten in Gesprächen mit Betroffenen beachtet werden:

  • Ich höre zu und reagiere einfühlsam, aber ruhig und sachlich.
    • Ich glaube das, was ich höre.
    • Ich beziehe klar Stellung gegen sexuelle Übergriffe jeglicher Art.
    • Ich bedanke mich für das entgegengesetzte Vertrauen und den Mut.
    • Ich informiere über die nächsten Schritte, die ich einleiten werde.
  • Ich verspreche nichts, was ich nicht einhalten kann.
    • Ich informiere über und vermittle ggf. Hilfsangebote z.B. zu externen Fachstellen.
    • Ich forciere keine direkte Konfrontation mit dem Beschuldigten.
    • Ich informiere über das Recht eine Strafanzeige zu stellen.
    • Ich dokumentiere im Nachgang das Gespräch mit Datum, Name und Inhalt.

Das weitere Vorgehen wird je nach Sachverhalt individuell gehandhabt.

Bei unbegründeten Verdachtsfällen strebt der NBV ein individuelles Rehabilitationsverfahren an. 

7.2.  Einbezug von professioneller externer Unterstützung

Als NBV empfehlen wir betroffenen Vereinen: „Holt euch professionelle Hilfe von außen und das von Beginn an“. Externe Fachstellen sind darauf spezialisiert mit Verdachtsfällen umzugehen, Übergriffe zu erkennen und professionell zu handeln.

Sie sind die Spezialisten, die alle Betroffenen bestmöglich unterstützen können. Sie sind auch diejenigen, die weitere Schäden an Personen und Schäden für den Verein abwehren können.

8. Ansprechperson, Information, Evaluation, Weiterentwicklung

8.1.  Beschwerdemanagement/Ansprechperson

Der NBV übernimmt Verantwortung für ein Krisenmanagement, das den Schutz, die Interessen und die Integrität der Betroffenen wahrt.

Interne Anlaufstelle: Das Präsidium des NBV benennt die*den Gleichstellungsbeauftragte*n als Ansprechperson in Fragen der Prävention von sexualisierter Gewalt. Er/Sie dient als Ansprechpartner*in bei Vorfällen und koordiniert die Umsetzung der Maßnahmen sowie die Weiterentwicklung des Präventionskonzepts. Dabei ist er/sie insbesondere für die Weiter-entwicklung der Anlagen dieses Schutzkonzepts verantwortlich (Überarbeitung vorhandener und Erstellung neuer unterstützender Dokumente). Zur Unterstützung kann eine Ansprechperson eines anderen Geschlechts benannt werden; diese muss keine Führungsfunktion im Verband haben. Die Namen sowie die Kontaktdaten werden mindestens auf der Verbandshomepage veröffentlicht.

Externe Anlaufstellen: https://www.dsj.de/kinderschutz/beratung-und-ansprechpartnerinnen/

 8.2. Information von Sportler*innen, Athlet*innen und Eltern

In Informationsrunden mit Athletinnen und Eltern, insbesondere den Kaderaufnahmegesprächen, werden Verhaltenskodex und -regeln angesprochen und über die relevanten Aspekte der Vereinbarung/ des Vertrags mit Trainer*innen und Betreuer*innen informiert.

Bei Ausbildungs-, Trainings- und Wettkampfangeboten des NBV wird über die Beschwerdewege durch ein Informationsblatt aufgeklärt. Es findet eine allgemeine Information auf der Website des NBV statt.

8.3.  Evaluation von Verbandsmaßnahmen

Mit Hilfe von anonymen Online-Fragebögen (z.B. https://www.q-set.de/, https://i-eval.eu/, https://www.i-eval-freizeiten.de/) werden Ausbildungs-, Trainings- und Wettkampfangebote evaluiert. Ein Bestandteil ist die Abfrage nach dem Wohlbefinden der Sportlerinnen und Sportler im Rahmen der Maßnahme sowie der Methoden im Hinblick auf emotionale, psychische oder physische Gewalt sowie ein Feld für sonstige Beschwerden.

8.4.  Wir arbeiten an unseren Standards

Eine regelmäßige Überprüfung des institutionellen Schutzkonzepts und eine Aktualisierung der Einrichtungsanalyse – etwa bei Wegfall, bzw. Neueinrichtung von Trainings- und Jugendgruppen – werden zur Wahrung der Qualität in diesem Bereich beitragen. Diese Überprüfung und Anpassung wird auch durch das Auftreten eines Vorfalls von sexualisierter Gewalt im Verband sowie den Mitgliedsverbänden initiiert.

9. Änderungsverlauf

Das Schutzkonzept tritt durch Beschluss des Vorstands des NBV zum 19.09.2024 erstmalig in Kraft.

GremiumDatum des BeschlussesFassung gültig ab
NBV Präsidium19.09.202419.09.2024

Ansprechpartner im NBV:

Gleichstellungsbeauftragte
Sabine KleinHaßlinghauser Straße 144
42279 Wuppertal
0202/644252
gleichstellungsbeauftragte@nbv-minigolf.de
JugendwartDavid Ott
Ortlohstraße 80
45663 Recklinghausen
0176/63123158
ott-nbv@gmx.de