Aufgrund der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vergangene Woche, der vom Bundestag beschlossenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes und der daraufhin erfolgten Änderung der Corona-Schutzverordnung (Fassung vom 19.03.2022) des Landes NRW gelten für den NBV-Spielbetrieb auf den zu bespielenden Minigolfanlagen der dem NBV angeschlossenen Vereine bis auf Weiteres folgende allgemeine Regelungen.
Minigolfsport im Freien: keinerlei einschränkende Regelungen
Minigolfsport in Innenräumen: 3G-Regelungen (Geimpft, Genesen, Getestet
Hinweise:
Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag sind im Sport weiterhin von allen Einschränkungen ausgenommen.
Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre) können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen
Eventuelle kommunale Abweichungen vor Ort bzw. mögliche bestehende und weiterhin gültige Hygienekonzepte auf den Minigolfanlagen sind vom gastgebenden Verein den anderen beteiligten Vereinen mitzuteilen und von Allen zu beachten.
In Anbetracht der aktuell sehr hohen (und anscheinend weiter steigenden) Inzidenzzahlen sollten die bekannten AHA-Regeln weiterhin beachtet werden.
Bei Änderungen der Rahmenbedingungen werden wir diese Regelung entsprechend anpassen.